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PPWR-Frage

Darf ich den QR-Code auf der Verpackung farbig oder mit Logo gestalten?

Die Verordnung (EU) 2025/40 schreibt keine bestimmte Farbe oder ein einheitliches Design für den PPWR-QR-Code vor – sie ist technologieneutral formuliert. Sie dürfen den Code grundsätzlich farbig gestalten oder ein Logo im Zentrum einbetten, solange die Scannbarkeit gewährleistet bleibt.

Entscheidend sind drei technische Pflichtkriterien:

Kontrast: Zwischen Dunkelelementen (Finder-Patterns, Datenmodule) und Hintergrund muss ein ausreichender Helligkeitskontrast bestehen. Die gängige Empfehlung liegt bei einem Verhältnis von mindestens 4:1; helle Module auf weißem Grund oder dunkle auf schwarzem Grund sind nicht zulässig.

Mindestgröße: Der QR-Code muss maschinell lesbar sein – in der Praxis gilt eine Mindestgröße von 10 × 10 mm als Untergrenze für handelsübliche Scanner. Kleinere Flächen erhöhen das Fehlerrisiko erheblich.

Stille Zone (Quiet Zone): Rund um den Code ist ein weißer Rahmen von mindestens vier Modulbreiten einzuhalten. Logos oder Farbflächen, die in diese Zone ragen, können den Code unlesbar machen.

Logo-Einbettungen sind technisch möglich, weil QR-Codes eine eingebaute Fehlerkorrektur besitzen (Stufe M oder H empfohlen). Das Logo darf dabei nicht mehr als ca. 30 % der Codefläche verdecken.

Ab dem Stichtag 12. August 2026 müssen alle betroffenen Verpackungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 entsprechen. Nicht scannbare Codes gelten als fehlende Kennzeichnung und können Sanktionen auslösen.

Für eine verbindliche Einschätzung zu Ihrem konkreten Verpackungsdesign wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK.

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