PPWR-Frage

Muss die QR-Code-Zielseite in mehreren Sprachen sein, wenn ich in mehrere EU-Länder exportiere?

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) schreibt für den digitalen Produktpass keine explizite Sprachpflicht für die Zielseite vor – verweist jedoch auf die nationalen Produktkennzeichnungsvorschriften, die weiterhin gelten. Entscheidend ist Artikel 12 PPWR i.V.m. den sektorspezifischen Kennzeichnungsrichtlinien: Verbraucherinformationen müssen in der Amtssprache des Zielmarkts zugänglich sein, sofern die Zielgruppe Endverbraucher einschließt. Im reinen B2B-Export (Hersteller → Distributor) ist die Anforderung weniger strikt, aber nicht irrelevant – viele nationalen Umsetzungsgesetze fordern mindestens die Landessprache bei Pfand-, Recycling- und Materialinformationen.

Praktisch bedeutet das für den QR-Code-Datenträger (GS1 Digital Link, Pflicht ab 12.08.2026): Die verlinkte Zielseite sollte sprachbasiertes Routing unterstützen, idealerweise per Accept-Language-Header oder URL-Pfad (/de/, /fr/, /pl/ usw.). Eine technische Mindestlösung ist die automatische Sprachweiterleitung an die landessprachige Sektion, mit Englisch als Fallback. Für Märkte wie Frankreich (Toubon-Gesetz) oder Spanien ist Landessprache rechtlich zwingend.

Für den Stichtag 12.08.2026 empfiehlt sich: mindestens DE + EN + Sprachen aller aktiven Exportmärkte. Fehlende Übersetzungen können als Kennzeichnungsmangel gewertet werden und in die Bußgeldtatbestände der PPWR fallen.

Für eine verbindliche Einschätzung für Ihre spezifischen Zielmärkte wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK oder einen auf EU-Produktrecht spezialisierten Anwalt.

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