Brauche ich für die PPWR einen GS1-Code (EAN/GTIN) auf der Verpackung?
Die Verordnung (EU) 2025/40 schreibt keinen GS1-Code (EAN/GTIN) als unmittelbare Pflicht vor. Was ab dem 12. August 2026 verpflichtend wird, ist das Anbringen eines maschinenlesbaren Datenträgers mit den geforderten Produktinformationen — zum Beispiel Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil und Herstellerangaben. Welches technische Format dieser Datenträger hat, lässt die Verordnung zunächst offen.
Wo GS1 trotzdem relevant wird: Mit dem sogenannten Sunrise 2027-Programm plant GS1 die globale Umstellung auf den GS1 Digital Link als universellen Datenträger-Standard. Viele Handelskassen und Scanner-Systeme werden ab 2027 nur noch GS1-konforme Codes auslesen. Wer heute einen proprietären QR-Code oder Data-Matrix-Code ohne GS1-Basis einsetzt, riskiert ab diesem Zeitpunkt Inkompatibilitäten im Checkout-Prozess — besonders im Lebensmittel- und Konsumgüterhandel.
Ein GS1 Digital Link ist dann sinnvoll, wenn Sie Ihre Produkte im stationären Handel oder über Plattformen vertreiben, die Kassensysteme mit GS1-Scan-Pflicht nutzen, oder wenn Sie die PPWR-Datenträger-Anforderung und die Kassen-Kompatibilität in einem einzigen Code zusammenführen möchten. Für reine B2B-Lieferketten ohne Endkunden-Scanning ist die Dringlichkeit geringer.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung, ob Ihr konkretes Produkt zusätzliche Kennzeichnungspflichten auslöst, wenden Sie sich an die zuständige IHK.
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