PPWR-Wissen

PPWR aktuell erklärt

Neue Themen und Praxisfragen zur EU-Verpackungsverordnung – verständlich aufbereitet, das Neueste immer zuerst.

Verkaufsverpackung, Umverpackung, Versandverpackung, Serviceverpackung oder Transportverpackung? Die richtige Einordnung ist weit mehr als eine begriffliche Frage. Von ihr hängen unter anderem die Systembeteiligung, die Kennzeichnung, die technische Dokumentation und weitere rechtliche Pflichten ab.

Dabei treffen künftig zwei Regelungsbereiche aufeinander: Das deutsche Verpackungsgesetz (bzw. das künftige Verpackungsrecht) regelt insbesondere Registrierung und Systembeteiligung. Die PPWR regelt unter anderem Produktkonformität, Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.

Eine Transportverpackung, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfällt, ist nach dem deutschen Verpackungsgesetz grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig. Dennoch unterliegt auch sie grundsätzlich den Produkt- und Konformitätsanforderungen der PPWR. Dazu gehören insbesondere:

  • Identifikationskennzeichnung nach Artikel 15 Absatz 5
  • Erzeugerangaben nach Artikel 15 Absatz 6
  • Konformitätsbewertung nach Artikel 38
  • technische Dokumentation nach Anhang VII
  • EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII

Bei der Kennzeichnung nach Artikel 12 bestehen dagegen unterschiedliche Vorgaben und Ausnahmen: Transportverpackungen sind von der harmonisierten Materialkennzeichnung grundsätzlich ausgenommen — Verpackungen für den elektronischen Handel jedoch nicht.

Auch Versandverpackungen werden häufig falsch eingeordnet. Sie sind keine Transportverpackungen, sondern eine Unterart der Verkaufsverpackung. Dazu gehören alle Bestandteile, die für den Versand an den Endverbraucher verwendet werden, zum Beispiel:

  • Karton
  • Klebeband
  • Füllmaterial
  • Versandetikett
  • Dokumententasche

Für die richtige Bewertung sollten Unternehmen deshalb immer drei Fragen getrennt beantworten:

  1. 1

    Welche Funktion erfüllt die Verpackung?

    Maßgeblich ist die tatsächliche Funktion, nicht der Name.

  2. 2

    Wo fällt sie typischerweise als Abfall an?

    Beim privaten Endverbraucher oder im gewerblichen Bereich — das entscheidet über die Systembeteiligung.

  3. 3

    Welche Rolle hat Ihr Unternehmen?

    Erzeuger, Hersteller im EPR-Sinn, Importeur oder Vertreiber — daraus ergeben sich die konkreten Pflichten.

Erst aus dem Zusammenspiel dieser Fragen ergibt sich, welche Pflichten tatsächlich bestehen. Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Verpackungsarten gegenüber und zeigt, warum Systembeteiligung und PPWR-Konformität niemals gleichgesetzt werden dürfen.

Die wichtigsten Verpackungsarten im Vergleich: Systembeteiligung (Verpackungsgesetz) und PPWR-Konformität sind getrennt zu prüfen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur PPWR

Die meistgestellten Fragen zur EU-Verpackungsverordnung — kompakt beantwortet. Begriffe nachschlagen können Sie im PPWR-Glossar; Funktions-Fragen zur Plattform finden Sie in der FAQ.

Was ist die PPWR und ab wann gilt sie?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ist ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Als Verordnung muss sie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden — sie greift direkt.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen: Hersteller, Importeure und Online-Händler, die Verpackungen oder verpackte Ware in der EU in Verkehr bringen. Bereits eine einzige verpackte Sendung in den EU-Markt löst die Pflichten aus.

Welche Angaben müssen ab dem 12.08.2026 auf jede Verpackung?

Eine Material-Kennzeichnung nach harmonisiertem Code-Schema (z. B. PAP 20, GL 70, PP 5), eine verständliche Entsorgungs- bzw. Sortier-Anweisung, bei Kunststoffverpackungen die Recyclinganteil-Quote sowie die Identifikation des Inverkehrbringers. Geregelt u. a. in Art. 12 und Art. 15 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2025/40.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die PPWR?

Die Bußgelder richten sich nach nationalem Durchführungsrecht und können bis zu 100.000 € pro Verstoß betragen — bei systematischen Pflichtverstößen auch höher. Hinzu kommen mögliche Vertriebsverbote und Rückrufe nicht-konformer Verpackungen.

Darf ich die Pflichtangaben über einen QR-Code bereitstellen statt sie aufzudrucken?

Ja. Die Pflichtangaben dürfen statisch aufgedruckt ODER digital über einen QR-Code bzw. Datenträger ausgeliefert werden. Genau dafür ist unsere Plattform gemacht: Sie drucken den Code einmal und ändern die hinterlegten Inhalte später jederzeit, ohne die Verpackung neu zu produzieren.

Was ist der Unterschied zwischen PPWR und dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG / LUCID)?

Das VerpackG mit der LUCID-Registrierung bleibt bestehen und regelt vor allem die Lizenzierung und Systembeteiligung. Die PPWR ergänzt das EU-weit um Kennzeichnungs-, Rezyklat- und Design-Pflichten. Die LUCID-Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist für Erstinverkehrbringer weiterhin Pflicht.

Ab wann gelten die harmonisierten Material-Piktogramme?

Die einheitlichen EU-Piktogramme werden über einen Durchführungsrechtsakt der Kommission gestaffelt scharfgestellt (voraussichtlich 2027/2028). Bis dahin gilt für die Materialcodes die Entscheidung 97/129/EG weiter. Da unsere QR-Codes dynamisch sind, passen Sie die Kennzeichnung an, sobald die neuen Vorgaben greifen — ohne Neudruck.