Kennzeichnungspflicht: Was muss auf die Verpackung?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) tritt am 12. August 2026 in Kraft und bringt konkrete Kennzeichnungspflichten für nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Wer Produkte verpackt, importiert oder vertreibt, muss ab diesem Stichtag sicherstellen, dass die Verpackung gesetzlich vorgeschriebene Angaben trägt. Dieser Artikel erklärt, welche Informationen die PPWR verlangt und was das für Ihre Verpackungsgestaltung bedeutet.
Pflichtangaben ab 12. August 2026
Die PPWR legt in Artikel 11 fest, welche Informationen direkt auf der Verpackung oder über einen digitalen Datenträger zugänglich sein müssen. Die Anforderungen gelten für Verpackungen, die ab dem Stichtag erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
1. Materialkennung und Werkstoffcodes
Jede Verpackungskomponente (Körper, Verschluss, Etikett) muss mit dem entsprechenden Materialcode nach harmonisierter EU-Norm gekennzeichnet sein. Die Codierung folgt dem System der Entscheidung 97/129/EG, wird aber durch delegierte Rechtsakte der Kommission unter der PPWR konkretisiert. Kunststoffe erhalten ihre bekannten Nummern (1-7 mit Harzkürzel), Papier/Karton, Glas, Metall und Verbundmaterialien jeweils eigene Codes.
2. Recyclingfähigkeit und Sammelfraktion
Die Verpackung muss klar angeben, ob sie recyclingfähig ist, und welcher Sammelfraktion sie zuzuordnen ist (z. B. Gelber Sack/Gelbe Tonne, Altpapier, Glas, Restmüll). Grundlage ist die Einstufung nach den in Artikel 6 PPWR definierten Recyclingfähigkeitsklassen. Ab 2028 wird eine weitere Präzisierung der Klassen erwartet; für den Stichtag 12.08.2026 gilt die erste Stufe der Kennzeichnungspflicht.
Die konkrete Darstellung (Symbol, Text oder beides) wird durch delegierte Rechtsakte geregelt, die die Europäische Kommission bis zum Stichtag erlassen muss. Unternehmen sollten diese Rechtsakte aktiv verfolgen, da sie die visuelle Umsetzung verbindlich vorgeben.
3. Rezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen
Für Kunststoffverpackungen schreibt die PPWR die Angabe des Anteils recycelter Inhalte (Rezyklatanteil) vor. Die Mindestquoten steigen stufenweise: Ab 2030 gelten je nach Verpackungskategorie Quoten zwischen 10 % und 35 % recyceltem Kunststoff. Die Kennzeichnungspflicht zum Rezyklatanteil besteht unabhängig davon, ob die Quote bereits erfüllt ist – der tatsächliche Prozentwert ist anzugeben.
4. Digitales Produktkennzeichen (QR-Code / Data Matrix)
Artikel 11 Absatz 3 PPWR verpflichtet dazu, einen digitalen Datenträger auf der Verpackung anzubringen. Dieser muss auf eine öffentlich zugängliche digitale Informationsquelle verweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:
- Vollständige Materialzusammensetzung der Verpackung
- Recyclingfähigkeitsinformation je Komponente
- Anweisungen zur Sortierung und Entsorgung
5. Ausnahmen und Übergangsregelungen
Kleinste Verpackungen (Oberfläche unter 10 cm²) sind von bestimmten Kennzeichnungspflichten ausgenommen, sofern die Informationen über den digitalen Datenträger abrufbar sind. Für Verpackungen, die vor dem 12.08.2026 produziert und auf Lager genommen wurden, gelten Abverkaufsregelungen, deren genaue Dauer in den delegierten Rechtsakten festgelegt wird.
Was Sie jetzt tun sollten
Prüfen Sie Ihre gesamte Verpackungspalette auf die neuen Anforderungen. Stimmen Sie sich mit Ihrem Verpackungslieferanten über normkonforme Materialkennzeichnungen ab. Planen Sie die technische Infrastruktur für den QR-Code (stabile URL, mehrsprachige Inhalte) frühzeitig ein. Für verbindliche rechtliche Einschätzungen Ihres konkreten Einzelfalls wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK oder einen auf Verpackungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
- Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht nach PPWR genau?
- Der Stichtag ist der 12. August 2026. Ab diesem Datum dürfen Verpackungen, die neu auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, nur noch mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen in Verkehr gebracht werden. Bereits produzierte Bestände unterliegen Abverkaufsregelungen gemäß den delegierten Rechtsakten.
- Gilt die PPWR auch für kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe?
- Ja, die Verordnung gilt grundsätzlich für alle wirtschaftlichen Akteure, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen, unabhängig von Unternehmensgröße. Für Kleinstunternehmen können einzelne delegierte Rechtsakte Erleichterungen vorsehen – prüfen Sie dies im jeweiligen Sektor.
- Muss jede einzelne Verpackungskomponente einen eigenen Materialcode tragen?
- Ja, Verpackungskörper, Verschlüsse und Etiketten sind jeweils separat zu kennzeichnen, sofern sie aus unterschiedlichen Materialien bestehen und leicht trennbar sind. Ist eine Komponente zu klein für eine direkte Kennzeichnung, kann die Information über den digitalen Datenträger bereitgestellt werden.
- Was ist, wenn der Rezyklatanteil in meiner Kunststoffverpackung aktuell null Prozent beträgt?
- Auch dann muss der Anteil – also 0 % – angegeben werden. Die Kennzeichnungspflicht ist unabhängig vom tatsächlichen Wert; sie dient der Markttransparenz. Die Mindestquoten, ab denen Rezyklatanteile zwingend einzuhalten sind, treten erst ab 2030 stufenweise in Kraft.
- Wo bekomme ich verbindliche Auskunft zu meinem konkreten Fall?
- Für rechtsverbindliche Einschätzungen wenden Sie sich an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einen Fachanwalt für Lebensmittel- und Verpackungsrecht. Die IHK bietet kostenlose Erstberatungen an und verweist auf branchenspezifische Leitfäden der zuständigen Behörden.
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