Glossar

PPWR- & Verpackungs-Glossar

Die wichtigsten Begriffe rund um die EU-Verpackungsverordnung, Kennzeichnung und Recycling — kurz und verständlich erklärt.

Analysezertifikat— CoA
Prüfbericht eines akkreditierten Labors, der die gemessenen Stoffkonzentrationen je Material ausweist. Pflichtnachweis für die Einhaltung der Stoffgrenzwerte — eine Eigenerklärung des Lieferanten ersetzt es nicht.
Artikel 21
Die „Artikel-21-Falle" der PPWR: Erscheint Ihr Name oder Ihre Marke auf der Verpackung, oder verändern Sie die Verpackung vor dem Inverkehrbringen, gelten Sie rechtlich als Erzeuger — unabhängig davon, wer sie physisch hergestellt hat. Sie müssen dann die Konformitätserklärung selbst ausstellen.
Bevollmächtigter— authorised representative
In der EU niedergelassene Person oder Stelle, die ein Wirtschaftsakteur ohne EU-Sitz schriftlich beauftragt, bestimmte PPWR-Pflichten in seinem Namen zu erfüllen. Für Drittland-Verkäufer im Einfuhr-Mitgliedstaat erforderlich.
Chain of Custody
Lückenlose Nachweiskette, die belegt, woher ein Material stammt und dass der angegebene Post-Consumer-Rezyklatanteil tatsächlich enthalten ist. Vom Recycler ausgestellt, vom Erzeuger dokumentiert.
Design for Recycling— DfR
Methodik, mit der die Recyclingfähigkeit einer Verpackung bewertet wird (Sortierbarkeit, Trennbarkeit, Materialrückgewinnung). Die PPWR koppelt ab 2030 Mindestgrade und teils die Gebühren an das Ergebnis (Art. 6).
Digitaler Produktpass— DPP
Digitale, über einen Datenträger (z. B. QR-Code) abrufbare Produktinformation. Für Verpackungen werden Pflichtangaben zunehmend digital statt aufgedruckt bereitgestellt — genau dafür ist ein dynamischer QR-Code geeignet.
EPR— Erweiterte Herstellerverantwortung
Grundprinzip, nach dem Hersteller für die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackung verantwortlich sind — inklusive Sammlung, Sortierung und Verwertung. Wird über Systembeteiligungsentgelte finanziert.
Erzeuger
PPWR-Rolle (Art. 3(13)): Wer eine Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt. Der Erzeuger trägt die Hauptlast: Konformitätsbewertung, Technische Dokumentation und Konformitätserklärung (DoC). Nicht zu verwechseln mit dem „Hersteller".
GTIN— Global Trade Item Number
Die weltweit eindeutige Artikelnummer (ehemals EAN). Sie ist der Kern eines GS1 Digital Links und identifiziert das Produkt am Point of Sale.
Hersteller
PPWR-Rolle (Art. 3(15)): Wer ein verpacktes Produkt erstmals auf den nationalen Markt eines Mitgliedstaats bringt. Löst die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) aus — Registrierung, Mengenmeldung und finanzielle Beiträge in jedem betroffenen Mitgliedstaat.
Importeur
PPWR-Rolle (Art. 3(14)): Wer Verpackungen aus einem Drittland auf den EU-Markt bringt. Erstellt die Dokumentation nicht selbst, muss aber die Konformitätserklärung und Technische Dokumentation des Erzeugers einholen, prüfen und 5–10 Jahre aufbewahren.
Inverkehrbringen
Die erstmalige Bereitstellung einer Verpackung auf dem Unionsmarkt. Mit dem Inverkehrbringen ab dem 12.08.2026 müssen die PPWR-Pflichtangaben erfüllt sein.
Inverkehrbringer
Wer eine Verpackung oder verpackte Ware erstmals im EU-Markt bereitstellt — Hersteller, Importeure und Online-Händler. Die PPWR-Pflichten treffen primär den Erstinverkehrbringer.
Konformitätsbewertung
Das Verfahren, mit dem ein Erzeuger prüft und belegt, dass ein Verpackungstyp alle PPWR-Anforderungen (Stoffgrenzwerte, Recyclingfähigkeit, Minimierung) erfüllt. Ergebnis fließt in die Technische Dokumentation und die Konformitätserklärung ein.
Konformitätserklärung— DoC
Declaration of Conformity: das unterzeichnete Dokument je Verpackungstyp, das die Konformität rechtsverbindlich erklärt. Enthält neun Pflichtelemente nach Anhang VIII. Der Erzeuger stellt sie aus, der Importeur bewahrt eine Kopie auf.
Lieferant— distributor
PPWR-Rolle (Art. 3(16)): Wer Verpackungen auf dem EU-Markt verfügbar macht, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein (Groß-/Einzelhandel). Keine Pflicht zur Dokumentationserstellung, aber Prüfpflicht: keine nicht konformen Verpackungen weitergeben.
LUCID
Das öffentliche Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Jeder Erstinverkehrbringer von Verpackungen muss sich dort vor dem Inverkehrbringen kostenlos registrieren.
Massenbilanz— mass balance
Buchhalterisches Verfahren, das den Anteil an Rezyklat über die gesamte Produktionskette zuordnet und auditierbar macht. Zusammen mit Chain-of-Custody-Zertifikaten der gängige Nachweis für den Rezyklatanteil.
Materialcode
Harmonisiertes Code-Schema zur Material-Kennzeichnung (z. B. PAP 20 für Wellpappe, GL 70 für Klarglas, PP 5 für Polypropylen, ALU 41 für Aluminium). Basis ist derzeit die Entscheidung 97/129/EG, die bis zum neuen Durchführungsrechtsakt weitergilt.
Mono-Material
Verpackung aus einem einzigen, sortenreinen Werkstoff. Gilt als gut recyclingfähig, weil sie ohne Trennung verschiedener Materialien verwertet werden kann — ein zentrales Designziel der PPWR.
PFAS— per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen
Langlebige „Ewigkeitschemikalien". In Lebensmittelkontakt-Verpackungen gelten Grenzwerte von 25 ppb je Einzelsubstanz und 250 ppb in Summe. Eine pauschale „PFAS-frei"-Aussage genügt nicht — verlangt wird ein spezifischer Prüfbericht.
Post-Consumer-Rezyklat— PCR
Sekundärrohstoff aus bereits genutzten und entsorgten Verpackungen (Verbraucherabfall) — im Unterschied zu Produktionsabfällen. Nur Post-Consumer-Anteile zählen auf die PPWR-Rezyklatquoten ein.
PPWR— Packaging and Packaging Waste Regulation
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Sie löst die bisherige Verpackungsrichtlinie ab, gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ist ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Sie regelt u. a. Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile von Verpackungen.
Recyclingfähigkeit
Maß dafür, wie gut eine Verpackung im realen Sammel- und Sortiersystem wiederverwertet werden kann. Die PPWR koppelt Pflichten und teils die Systembeteiligungsentgelte an die Recyclingfähigkeit (Design for Recycling).
Rezyklatanteil
Der Anteil an wiederverwertetem Sekundärrohstoff in einer Verpackung. Bei Kunststoffverpackungen verlangt die PPWR die Angabe der enthaltenen Rezyklatquote und schreibt schrittweise Mindestquoten vor.
Sammelfraktion
Die Tonne bzw. der Sammelstrom, in den eine Verpackung gehört (z. B. Papiertonne, Gelber Sack, Altglas, Pfand). Die PPWR verlangt eine für Endverbraucher verständliche Sortier-Anweisung.
Stoffgrenzwerte
Höchstwerte für besorgniserregende Stoffe in Verpackungen. Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten (Art. 5, Anhang I). Nachweis über ein Analysezertifikat eines akkreditierten Labors.
Systembeteiligung
Die kostenpflichtige Beteiligung an einem dualen System, über die Hersteller die Sammlung und Verwertung ihrer Verkaufsverpackungen finanzieren. Voraussetzung für das Inverkehrbringen in Deutschland.
Technische Dokumentation
Strukturierte Akte je Verpackungstyp (Anhang VII PPWR), die jede Angabe der Konformitätserklärung belegt — mit Beschreibung, Konstruktionszeichnungen, Materialzusammensetzung, Prüfberichten und Bewertungsergebnissen. Aufbewahrung 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg), Vorlage bei Behörden binnen 10 Tagen.
VerpackG— Verpackungsgesetz
Das deutsche Verpackungsgesetz. Regelt die Systembeteiligung (Lizenzierung) und die LUCID-Registrierung. Bleibt neben der PPWR bestehen — die PPWR ergänzt es EU-weit um Kennzeichnungs- und Design-Pflichten.
Verpackungsarten
Die PPWR unterscheidet u. a. Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen sowie Versandverpackungen. Pflichten und Kennzeichnung können sich je nach Art unterscheiden.
ZSVR— Zentrale Stelle Verpackungsregister
Die Stiftung, die das LUCID-Register betreibt und die Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflichten in Deutschland überwacht.

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