Kann ich die PPWR-Pflicht an meinen Verpackungslieferanten weitergeben?
Nein – die Verantwortung nach Verordnung (EU) 2025/40 liegt beim Inverkehrbringer, also bei dem Unternehmen, das die verpackte Ware erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Das sind in der Regel Sie als Hersteller oder Importeur, nicht Ihr Verpackungslieferant.
Eine vertragliche Weitergabe der Compliance-Pflicht ist rechtlich nicht möglich. Behörden und Marktaufsicht adressieren stets den Inverkehrbringer – unabhängig davon, was in Ihrer Lieferkette vereinbart wurde.
Was Ihr Verpackungslieferant Ihnen liefern muss:
Obwohl die Pflicht bei Ihnen liegt, sind Sie auf belastbare Daten Ihres Lieferanten angewiesen:
- Materialzusammensetzung (Kunststofftyp, Schwermetallgehalt, Komponentengewichte) - Rezyklat-Nachweis gemäß den Mindestanteilen nach Art. 7 der Verordnung - Konformitätserklärung des Verpackungsherstellers, dass die Verpackung die Designanforderungen (Kapitel III) erfüllt - Technische Dokumentation für die digitale Produktkennzeichnung (GS1 Digital Link, QR-Code)
Ohne diese Unterlagen können Sie Ihre eigene Konformitätserklärung nicht ausstellen – und genau diese benötigen Sie spätestens ab dem 12. August 2026.
Praktischer Ansatz: Fordern Sie von jedem Verpackungslieferanten schriftlich eine produktbezogene Konformitätserklärung nach EU 2025/40 sowie die zugrundeliegenden Messprotokolle an. Ergänzen Sie Ihre Einkaufsbedingungen entsprechend.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihrer konkreten Lieferkettenkonstellation wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK.
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