Wer ist von der PPWR betroffen?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) tritt am 12. August 2026 in Kraft und betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen — unabhängig von Größe oder Branche. Entscheidend ist nicht, wer die Verpackung herstellt, sondern wer sie erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Wenn Sie Produkte verpackt verkaufen oder verpackte Waren importieren, sind Sie höchstwahrscheinlich betroffen.
Wer gilt als Verantwortlicher nach PPWR?
Die PPWR richtet sich an sogenannte Wirtschaftsakteure — das sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen. Die Verordnung unterscheidet vier Kerngruppen:
1. Hersteller
Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren selbst produzieren und unter eigenem Namen in der EU vertreiben, tragen die vollständige Verantwortung. Das gilt auch für Lohnfertiger, wenn der Auftraggeber die Verpackung spezifiziert. Maßgeblich ist, wessen Marke oder Name auf der Verpackung steht.2. Eigenmarken-Händler (Private-Label)
Wer Produkte unter eigener Marke verkauft — also als sogenannter Eigenmarkenhändler — gilt rechtlich wie ein Hersteller. Das betrifft Supermärkte, Online-Händler und B2B-Distributoren gleichermaßen, die Handelsmarken führen. Die Tatsache, dass ein Dritter die Ware physisch produziert, ändert die Pflichten nicht.3. Direktimporteure
Unternehmen, die verpackte Waren direkt aus Drittstaaten (z. B. China, USA, Türkei) in die EU einführen, werden zu Herstellern im Sinne der PPWR — sofern kein inländischer Zwischenhändler mit EU-Sitz dazwischengeschaltet ist, der die Pflichten übernimmt. Kaufen Sie von einem in Deutschland ansässigen Importeur, der die Ware bereits in Verkehr gebracht hat, liegt die Verantwortung bei diesem, nicht bei Ihnen.4. Bevollmächtigte Vertreter
Hersteller mit Sitz außerhalb der EU können einen Bevollmächtigten Vertreter mit EU-Sitz benennen, der die Pflichten übernimmt. Ohne einen solchen Vertreter haftet derjenige, der die Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt.---
Sonderfälle im B2B-Handel
Im reinen B2B-Bereich gelten dieselben Grundprinzipien, jedoch mit einer wichtigen Nuance: Wenn Sie als Händler ausschließlich an gewerbliche Abnehmer verkaufen und die Verpackung von Ihrem Lieferanten (mit EU-Sitz) bereits konform in Verkehr gebracht wurde, übertragen sich viele Pflichten auf den vorgelagerten Akteur. Dennoch bleiben Sie für die Rücknahmepflichten und die korrekte Kennzeichnung der Verpackungen mitverantwortlich.
Kleinstmengen und Ausnahmen
Die PPWR sieht für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro) keine generelle Befreiung vor. Einige nationale Umsetzungsgesetze können jedoch vereinfachte Meldepflichten vorsehen. Für die Ausnahmen nach Art. 2 PPWR — etwa bestimmte Verpackungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder lebende Tiere — empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung.
Wichtig: Die Kennzeichnungspflicht (QR-Code, Materialkennzeichnung) gilt ab 12. August 2026 für alle betroffenen Verpackungen, die neu in Verkehr gebracht werden. Bereits im Umlauf befindliche Bestände genießen eine Übergangsfrist.
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Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK oder einen auf Verpackungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
- Bin ich als Online-Händler betroffen, wenn ich fertig verpackte Markenware weiterverkaufe?
- Nein — wenn Sie Originalverpackungen eines Herstellers mit EU-Sitz unverändert weiterverkaufen, liegt die Herstellerverantwortung beim Markenhersteller. Sobald Sie die Ware jedoch selbst umverpacken oder unter eigener Marke anbieten, werden Sie selbst zum Verantwortlichen.
- Ich importiere direkt aus China ohne deutschen Zwischenhändler — gelte ich als Hersteller?
- Ja. Als Erstimporteur in die EU übernehmen Sie alle Pflichten eines Herstellers nach PPWR. Sie sind für Kennzeichnung, Rezyklierbarkeit und Registrierungspflichten selbst verantwortlich, sofern kein EU-ansässiger Bevollmächtigter Vertreter die Pflichten formal übernimmt.
- Ab wann gelten die Pflichten, und was passiert mit Lagerbeständen?
- Der Stichtag ist der 12. August 2026. Für Verpackungen, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsfristen — konkret dürfen solche Bestände noch bis 12. August 2028 abverkauft werden, sofern sie die bis dato geltenden nationalen Anforderungen erfüllen.
- Gilt die PPWR auch für kleine Familienbetriebe unter 10 Mitarbeitern?
- Die PPWR enthält keine generelle KMU-Ausnahme. Kleinstunternehmen sind grundsätzlich betroffen, können aber von vereinfachten Verfahren bei der Registrierung und Berichterstattung profitieren, sofern das nationale Recht entsprechende Erleichterungen vorsieht. Eine Prüfung beim zuständigen Branchenverband oder der IHK ist ratsam.
- Was ist, wenn mein Produkt sowohl an Verbraucher als auch an Geschäftskunden verkauft wird?
- Maßgeblich ist nicht der Empfänger, sondern das Inverkehrbringen der Verpackung. Sobald Ihre Verpackung auch nur potenziell den Endverbraucher erreicht — also im Einzelhandelskanal verfügbar ist — gelten alle PPWR-Anforderungen für Verbraucherverpackungen. Reine Industrie- und Transportverpackungen unterliegen einem teils anderen Anforderungsprofil.
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