Was ist mit bereits produzierter Bestandsware? Muss die auch PPWR-konform sein?
Die Verordnung (EU) 2025/40 enthält keine rückwirkende Pflicht für Bestandsware. Produkte, die vor dem 12. August 2026 hergestellt und rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach diesem Stichtag weiterhin abverkauft werden — ohne nachträgliche Kennzeichnung, ohne PPWR-konformes QR-Code-Label, ohne Änderung der Verpackungsgestaltung.
Die entscheidende Trennlinie ist der Produktionszeitpunkt, nicht der Verkaufszeitpunkt. Ware, die am 11. August 2026 das Werk verlässt, fällt nicht unter die neuen Anforderungen, selbst wenn sie im Oktober 2027 noch im Regal steht. Ab dem 12. August 2026 neu produzierte oder neu in den EU-Markt eingeführte Verpackungen müssen hingegen vollständig PPWR-konform sein — inklusive Rezyklatanteil-Angaben, Recyclingfähigkeits-Kennzeichnung und digitalem Produktpass via GS1 Digital Link.
Praktische Empfehlung für Ihr Lager: Dokumentieren Sie den Produktionszeitpunkt Ihrer Bestände sauber, idealerweise mit Produktionsdatum auf Lieferscheinen oder Chargenbelegen. Bei gemischten Lagerbeständen empfiehlt sich eine physische Trennung nach Produktionsdatum. Planen Sie Ihre Produktionszyklen so, dass neue Aufträge ab Mitte Juli 2026 bereits PPWR-konform produziert werden — Pufferzeit für Labels, Druckfreigabe und Systemintegration einrechnen.
Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung zu Ihrer konkreten Warengruppe und Lieferkette wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK.
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