PPWR für Gastronomie & Take-away: Was ab 12.08.2026 gilt
Restaurants, Cafés und Take-away-Betriebe gehören zu den am stärksten betroffenen Branchen der neuen EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR). Neben dem bereits geltenden Einweg-Kunststoffverbot der SUP-Richtlinie kommen ab 12. August 2026 weitreichende neue Pflichten hinzu – von Recyclingfähigkeits-Anforderungen über Kennzeichnungspflichten bis hin zur verbindlichen Mehrwegangebotspflicht. Wer jetzt handelt, vermeidet kostspielige Umrüstungen unter Zeitdruck.
Das SUP-Verbot: Was bereits gilt
Seit 2021 ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (SUP) in deutsches Recht umgesetzt. Für Ihren Betrieb bedeutet das: Einwegteller und -besteck aus Kunststoff, Trinkhalme, Rührstäbchen sowie Becher und Behälter aus expandiertem Polystyrol sind bereits verboten. Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff unterliegen einem generellen Vermarktungsverbot. Prüfen Sie, ob in Ihrer Küche oder im Ausgabebereich noch Restbestände solcher Produkte lagern – deren Abverkauf ist nicht mehr zulässig.
PPWR ab 12.08.2026: Die neuen Kernanforderungen
Die Verordnung (EU) 2025/40 baut auf der SUP-Richtlinie auf und verschärft die Anforderungen strukturell. Für Ihren Gastronomiebetrieb sind folgende Punkte zentral:
- Recyclingfähigkeit aller Verpackungen: Kaffeebecherdeckel, To-Go-Boxen, Salatschalen und Snackverpackungen müssen ab dem Stichtag recyclingfähig sein. Verbundmaterialien, die sich nicht trennen lassen, sind schrittweise auszutauschen.
- Kennzeichnungspflicht: Jede Verpackung muss klar erkennbar das Material sowie Informationen zur korrekten Entsorgung tragen. Nutzen Sie den Übergangszeitraum, um Ihre Lieferantenverträge entsprechend anzupassen.
- Mindest-Rezyklat-Anteile: Für Kunststoffverpackungen gelten gestaffelte Mindestanteile an Recyclingmaterial. Prüfen Sie beim Wareneinkauf, ob Ihr Verpackungslieferant die entsprechenden Konformitätsnachweise bereitstellt.
Seit 2023 gilt in Deutschland bereits das Mehrweggebot nach § 33 VerpackG für Betriebe ab 5 Mitarbeitenden und 80 m² Verkaufsfläche. Die PPWR-Anforderungen verstärken diesen Trend auf EU-Ebene. Konkret für Sie relevant:
Betriebe mit 25 oder mehr Sitzplätzen (Innen- und Außenbereich zusammen) sind verpflichtet, Speisen und Getränke auf Wunsch des Gastes auch in Mehrwegbehältnissen anzubieten – entweder in einem eigenen Mehrwegsystem oder über anerkannte Poolsysteme wie Relevo, Recup oder Vytal. Das Mehrwegprodukt darf nicht teurer sein als das Einwegäquivalent.
Praktische Empfehlung: Evaluieren Sie Poolsystem-Partnerschaften frühzeitig. Die Systemgebühren sind überschaubar, und viele Kommunen fördern die Umstellung aktiv.
Checkliste für die Betriebsprüfung
1. SUP-Restbestände identifizieren und aussondern 2. Alle aktiven Verpackungsprodukte auf Recyclingfähigkeit prüfen (Lieferantennachweis anfordern) 3. Kennzeichnungskonformität aller To-Go-Verpackungen sicherstellen 4. Sitzplatzkapazität ermitteln und Mehrwegangebotspflicht klären 5. Rezyklat-Nachweise für Kunststoffverpackungen in der Lieferkette beschaffen 6. Mitarbeitende schulen: Ausgabeprozess Mehrweg, Rücknahme, Reinigung
Wichtiger Hinweis: Die gesetzlichen Anforderungen sind komplex und im Detail von Ihrer Betriebsgröße, dem Sortiment und der Unternehmensstruktur abhängig. Für eine rechtssichere Einschätzung Ihrer individuellen Pflichten wenden Sie sich an die IHK in Ihrer Region – dort erhalten Sie kostenlose Erstberatung und aktuelle Auslegungshinweise zur nationalen Umsetzung der PPWR.
Häufige Fragen
- Ab wann gilt die Mehrwegangebotspflicht für meinen Betrieb?
- In Deutschland gilt die Pflicht, Mehrwegalternativen für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten, bereits seit dem 1. Januar 2023 für Betriebe ab 5 Mitarbeitenden und 80 m² Verkaufsfläche. Ab 25 Sitzplätzen (innen und außen) greift zusätzlich die Pflicht, auch für den Vor-Ort-Verzehr Mehrwegbehältnisse auf Kundenwunsch anzubieten. Die PPWR (EU) 2025/40 schreibt diese Anforderungen ab 12.08.2026 europaweit verbindlich fort.
- Darf ich Einwegkaffeebecher aus Papier weiterhin verwenden?
- Reine Papierbecher ohne Kunststoffbeschichtung sind grundsätzlich weiter zulässig, sofern sie recyclingfähig sind und korrekt gekennzeichnet werden. Die meisten handelsüblichen Einweg-Kaffeebecher haben jedoch eine dünne PE-Innenbeschichtung, die die Recyclingfähigkeit einschränkt. Ab 12.08.2026 müssen Sie nachweisen können, dass die von Ihnen eingesetzten Becher die Recyclinganforderungen der PPWR erfüllen. Fordern Sie entsprechende Konformitätsnachweise von Ihrem Verpackungslieferanten an.
- Was passiert, wenn ich die Kennzeichnungspflichten nicht erfülle?
- Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Recyclingfähigkeitsanforderungen der PPWR können nach nationalem Umsetzungsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die konkreten Bußgeldrahmen werden in der nationalen Ausführungsgesetzgebung festgelegt. Darüber hinaus drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Eine frühzeitige Umstellung ist daher wirtschaftlich sinnvoller als reaktives Handeln nach Inkrafttreten.
- Reicht es, nur ein Mehrwegsystem anzubieten, oder muss ich mehrere Optionen vorhalten?
- Das Gesetz schreibt nicht vor, wie viele Mehrwegsysteme Sie anbieten müssen – ein einziges System (eigenes oder Poolsystem) ist ausreichend. Entscheidend ist, dass das Mehrwegangebot tatsächlich verfügbar ist, wenn der Gast es wünscht, und dass es preislich nicht teurer ist als die Einwegalternative. Poolsysteme wie Recup, Relevo oder Vytal haben den Vorteil, dass Kunden ihre Behälter an vielen Orten zurückgeben können, was die Akzeptanz deutlich erhöht.
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