PPWR für Kosmetik & Körperpflege: Was Hersteller und Händler ab 12.08.2026 beachten müssen
Tiegel, Sprühflaschen und Tuben stehen im Zentrum der neuen EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 — kurz PPWR. Für die Kosmetik- und Körperpflegebranche bedeutet das ab dem Stichtag 12.08.2026 konkrete Pflichten bei Materialauswahl, Rezyklateinsatz und Recyclingfähigkeit Ihrer Verpackungen. Wer jetzt handelt, vermeidet Bußgelder und sichert den EU-weiten Marktzugang.
Was die PPWR für Kosmetikverpackungen konkret bedeutet
Die Verordnung (EU) 2025/40 — die sogenannte Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) — löst die bisherige Richtlinie 94/62/EG ab und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Für Hersteller und Inverkehrbringer von Kosmetik- und Körperpflegeprodukten sind vor allem drei Bereiche relevant: Materialklassifikation, Rezyklatanteile und Recyclingfähigkeit.
Materialklassifikation: Welche Verpackungstypen gelten wofür?
Die PPWR unterscheidet Verpackungen nach Kontaktmaterial und Funktion. Tiegel aus Glas oder Kunststoff, Aluminiumtuben, PP- oder PE-Sprühflaschen sowie Verbundverpackungen (z. B. Airless-Systeme) fallen in unterschiedliche Materialkategorien. Die Einstufung entscheidet darüber, welche Mindestanforderungen an Rezyklateinsatz und Designkriterien gelten. Besondere Aufmerksamkeit erfordern Mehrschicht-Verbundmaterialien — etwa Tuben aus Aluminium-Kunststoff-Laminat —, da diese als schwer recycelbar eingestuft werden können und damit strengeren Anforderungen unterliegen.
Rezyklatanteil-Pflicht: Stufenweise Mindestquoten ab 2030
Die PPWR sieht gestaffelte Mindestanteile an recyceltem Kunststoff vor. Für Kosmetikverpackungen aus Kunststoff gelten ab 2030 erste verbindliche Quoten, die bis 2040 weiter ansteigen. Konkret müssen Kunststoffverpackungen, die nicht in direktem Lebensmittelkontakt stehen — also die Mehrheit der Kosmetikverpackungen — einen definierten Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklat (PCR) enthalten. Für Sprühflaschen und Tiegel aus PET, PP oder HDPE sollten Sie bereits jetzt Gespräche mit Ihren Lieferanten führen, um die Lieferkette auf recyceltes Rohmaterial umzustellen.
Recyclingfähigkeit: Mindestanforderungen an das Verpackungsdesign
Ab dem 12.08.2026 müssen alle neu in Verkehr gebrachten Verpackungen die Designanforderungen für Recyclingfähigkeit erfüllen. Das bedeutet konkret: Störstoffe wie Etiketten aus nicht kompatiblem Material, nicht ablösbare Kleber oder Farbbeschichtungen, die das Recycling beeinträchtigen, sind zu vermeiden oder zu reduzieren. Für Kosmetiktuben bedeutet das eine kritische Überprüfung der Verschlusssysteme und Etikettierungsmethoden. Pumpsysteme bei Spendern und Dispensern sind gesondert zu bewerten, da Metallfedern oder Mischkomponenten die Recyclingfähigkeit herabsetzen können.
Nachfüllsysteme: Neue Anforderungen und Chancen
Die PPWR fördert aktiv Nachfüllsysteme (Reuse & Refill). Für stationäre Händler werden ab bestimmten Flächengrenzen Nachfüllstationen für bestimmte Produktkategorien verpflichtend. Als Hersteller können Sie sich durch Refill-kompatible Verpackungsdesigns frühzeitig positionieren. Investitionen in Mehrwegtiegel oder Nachfüllpouches zahlen sich sowohl regulatorisch als auch marktseitig aus, da die Nachfrage nach nachhaltigen Verpackungsformaten im Premiumsegment deutlich steigt.
Praxistipps zur Umsetzung
- Bestandsaufnahme jetzt: Klassifizieren Sie alle Ihre Verpackungseinheiten nach Materialkategorie und prüfen Sie die Recyclingfähigkeit anhand der aktuellen PPWR-Designleitlinien.
- Lieferantengespräche: Fragen Sie aktiv nach dem PCR-Anteil Ihrer Kunststoffrohstoffe und lassen Sie sich Nachweise vorlegen.
- Technische Dokumentation: Halten Sie Materialdatenblätter, Zusammensetzungsnachweise und Konformitätserklärungen griffbereit — die Marktüberwachungsbehörden können diese ab dem Stichtag anfordern.
- Kennzeichnungspflicht: Prüfen Sie, ob Ihre Verpackungen die neuen Kennzeichnungsanforderungen (Materialkennzeichnung, Trennhinweise) erfüllen.
Häufige Fragen
- Gilt die PPWR auch für kleinste Kosmetikverpackungen wie Probiergrößen und Reisegrößen unter 50 ml?
- Ja, grundsätzlich gilt die PPWR für alle Verpackungen, die im EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden — unabhängig von der Füllmenge. Für sehr kleine Verpackungen (unter 1,5 Liter Volumen) gibt es bei den Rezyklatanteil-Quoten teilweise Ausnahmen oder abweichende Fristen, jedoch nicht bei den Designanforderungen für Recyclingfähigkeit. Auch Probenverpackungen und Zugabeprodukte sind erfasst. Klären Sie Ausnahmetatbestände im Einzelfall mit Ihrer IHK.
- Meine Airless-Pumpe besteht aus mehreren Materialien. Wie wird sie klassifiziert?
- Airless-Dispenser und ähnliche Mehrkomponenten-Systeme werden nach dem Hauptmaterial des Behälterkörpers klassifiziert, jedoch müssen auch die Zusatzkomponenten (Metallfedern, Silikondichtungen, Pumpmechanismus) gesondert bewertet werden. Wenn diese Komponenten die Recyclingfähigkeit des Gesamtsystems wesentlich beeinträchtigen, kann die Verpackung als 'schwer recyclebar' eingestuft werden — mit entsprechenden Konsequenzen für die Konformität ab 12.08.2026. Eine Produktbewertung durch einen zertifizierten Verpackungsprüfer ist hier empfehlenswert.
- Ab wann gelten die Mindestquoten für Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen?
- Die ersten verbindlichen Mindestquoten für Post-Consumer-Rezyklat in Kunststoffverpackungen treten nicht bereits am 12.08.2026, sondern gestaffelt ab 2030 in Kraft. Der Stichtag 12.08.2026 markiert primär das Inkrafttreten der Designanforderungen (Recyclingfähigkeit), der Kennzeichnungspflichten und der Minimierungsgebote. Dennoch sollten Sie die Umstellung Ihrer Rohstoffbeschaffung frühzeitig einleiten, da die Lieferketten für PCR-Materialien in der Kosmetikbranche noch begrenzte Kapazitäten aufweisen.
- Müssen wir unsere bestehenden Verpackungsdesigns sofort austauschen oder gibt es Übergangsfristen?
- Die PPWR sieht für bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen und bestehende Lagerbestände begrenzte Übergangsregelungen vor. Verpackungen, die vor dem 12.08.2026 rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, dürfen in der Regel bis zur Erschöpfung der Bestände weiterverkauft werden. Ab dem Stichtag neu produzierte oder importierte Verpackungen müssen jedoch die neuen Anforderungen erfüllen. Eine genaue Abgrenzung für Ihre Produktionssituation sollten Sie mit Ihrer IHK oder einem auf Verpackungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt besprechen.
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