PPWR für Importeure & Außenhändler: Ihre Pflichten als Inverkehrbringer ab 12.08.2026
Wer Waren aus Drittstaaten – etwa aus China, Indien oder der Türkei – in die EU einführt und dort erstmals in Verkehr bringt, trägt nach der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) die volle Herstellerverantwortung. Für Direktimporteure gilt: Die PPWR-Pflichten lassen sich nicht auf den ausländischen Lieferanten übertragen – weder vertraglich noch faktisch. Wer zum Beispiel über Alibaba produzieren lässt und die Ware im eigenen Namen in der EU verkauft, ist der Inverkehrbringer und muss alle Anforderungen eigenständig erfüllen.
Direkt-Importeur = Inverkehrbringer: Was das konkret bedeutet
Nach Art. 3 PPWR gilt als Inverkehrbringer jede natürliche oder juristische Person, die ein verpacktes Produkt erstmals im EU-Binnenmarkt bereitstellt. Importieren Sie Waren aus China, Hongkong oder einem anderen Drittstaat und vertreiben diese in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, sind Sie automatisch der verantwortliche Wirtschaftsakteur – unabhängig davon, ob Ihr chinesischer Lieferant bereits eigene Konformitätsnachweise mitliefert. Diese Nachweise sind für den EU-Markt ohne Belang, solange sie nicht auf einer EU-Bevollmächtigten-Registrierung und einer PPWR-konformen Verpackungsgestaltung beruhen.
Vier Kernpflichten, die Sie bis 12.08.2026 erfüllen müssen
1. Verpackungsminimierung und Rezyklierbarkeit (Art. 6–10 PPWR): Alle Verpackungen, die Sie in Verkehr bringen, müssen die neuen Konstruktionsanforderungen erfüllen. Dazu zählen Mindestanteile an Recyclingmaterial, maximale Hohlräume bei Sekundärverpackungen sowie der vollständige Verzicht auf bestimmte Stoffe (z. B. PFAS ab Schwellenwerten). Prüfen Sie jede Importverpackung bereits in der Produktentwicklungsphase, bevor die Produktionsform in Fernost festgelegt wird.
2. Kennzeichnungspflichten (Art. 11 PPWR): Verpackungen benötigen ab dem Stichtag harmonisierte Kennzeichen zur Wertstofffraktion sowie QR-Code-gestützte Verbraucherinformationen. Als Importeur sind Sie verantwortlich dafür, dass diese Kennzeichen auf der Verpackung vorhanden sind – auch wenn das Produkt physisch in China bedruckt wird. Planen Sie Vorlaufzeiten von mindestens 6–8 Wochen für Druckvorlagenänderungen ein.
3. Registrierung und EU-Bevollmächtigter (Art. 13 PPWR): Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU müssen einen EU-Bevollmächtigten benennen. Haben Sie Ihren Sitz in Deutschland, sind Sie selbst der EU-Bevollmächtigte – eine separate Benennung entfällt. Sie müssen sich jedoch in den nationalen Registern (in Deutschland: LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) korrekt registrieren.
4. Sorgfaltspflicht gegenüber Lieferanten: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Alibaba-Lieferant PPWR-Konformität automatisch garantiert. Fordern Sie technische Dokumentationen an, führen Sie Materialprüfungen durch und halten Sie Konformitätserklärungen vor. Bei Marktüberwachungskontrollen durch Zollbehörden oder Landesbehörden sind Sie auskunftspflichtig.
Amazon FBA aus China: Kein Freifahrtschein
Ein besonders relevanter Grenzfall betrifft Amazon-Seller, die chinesische Ware über FBA-Warehouses in Deutschland lagern und verkaufen. Auch hier gilt: Der im EU-Melderegister eingetragene Verkäufer ist der Inverkehrbringer. Bestehen Sie auf PPWR-konformen Verpackungen, bevor die Ware den chinesischen Hafen verlässt – nachträgliche Umverpackungen in EU-Lagern sind teuer und logistisch aufwendig.
Compliance beginnt vor der Zollgrenze
Integrieren Sie die PPWR-Prüfung in Ihren Einkaufsprozess. Ergänzen Sie Ihren Standard-Lieferantenvertrag um eine PPWR-Konformitätsklausel, verlangen Sie Materialdatenblätter (z. B. nach ISO 14021) und legen Sie Nachbesserungsfristen fest. Die Zollabfertigung ist nicht der richtige Zeitpunkt, um festzustellen, dass eine Verpackung nicht den EU-Anforderungen entspricht.
Für rechtssichere Auskunft zu Ihrer konkreten Importkonstellation wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK.
Häufige Fragen
- Kann ich meinen chinesischen Lieferanten vertraglich verpflichten, PPWR-Konformität zu garantieren, und bin ich damit aus der Haftung?
- Nein. Vertragsklauseln mit ausländischen Lieferanten entbinden Sie nicht von der EU-Inverkehrbringerverantwortung. Sie können Ihrem Lieferanten Regressansprüche für Nachbesserungskosten einräumen, bleiben gegenüber EU-Behörden und Verbrauchern aber stets der verantwortliche Wirtschaftsakteur. Compliance ist Ihre Pflicht, nicht die Ihres Lieferanten.
- Ich bestelle über Alibaba und lasse die Ware direkt an mein deutsches Lager liefern. Brauche ich trotzdem einen EU-Bevollmächtigten?
- Da Sie als deutsches Unternehmen Ihren Sitz in der EU haben, sind Sie selbst der EU-Bevollmächtigte im Sinne der PPWR. Eine gesonderte Benennung einer externen Stelle ist nicht erforderlich. Sie müssen sich jedoch im LUCID-Register der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister korrekt als Inverkehrbringer registrieren und dort Ihre Verpackungsmengen melden.
- Ab wann müssen meine Importverpackungen die neuen Kennzeichnungen nach Art. 11 PPWR tragen?
- Der verbindliche Stichtag ist der 12.08.2026. Für Verpackungen, die vor diesem Datum bereits in Verkehr gebracht wurden und sich noch im Handelsumlauf befinden, gelten Übergangsfristen. Für Neubestellungen bei Ihrem Lieferanten sollten Sie jedoch jetzt handeln: Druckvorlagenänderungen und Neuauflagen von Verpackungsformen haben in der Fertigungspraxis Vorlaufzeiten von mehreren Monaten.
- Was passiert, wenn meine Importware beim Zoll wegen nicht PPWR-konformer Verpackung beanstandet wird?
- Die Marktüberwachung liegt bei nationalen Behörden, der Zoll kann jedoch als Vollzugsarm tätig werden. Mögliche Konsequenzen reichen von Verwarnungen und Bußgeldern bis zum Vermarktungsverbot für die betreffende Verpackung. Da Sie als Inverkehrbringer haften, empfiehlt es sich, bereits bei der Lieferantenauswahl und spätestens bei der Wareneingangsinspektion eine PPWR-Konformitätsdokumentation zu führen.
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