Branchenguide · PPWR

PPWR für Drogerie & Haushaltswaren: Was Hersteller ab 12.08.2026 beachten müssen

Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 – kurz PPWR – verbindlich für alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Für Hersteller und Händler von Reinigungsmitteln, Waschpulver, Haushaltsvakuumbeuteln und ähnlichen Produkten bringt die Verordnung konkrete Pflichten bei Rezyklatanteilen, Kennzeichnung und Mehrwegsystemen. Wer jetzt handelt, spart sich teure Nachbesserungen und bleibt wettbewerbsfähig.

PPWR in der Praxis: Was Drogerie- und Haushaltswarenunternehmen jetzt wissen müssen

Die Verordnung (EU) 2025/40 legt erstmals einheitliche europäische Mindestanforderungen für alle Verpackungsarten fest. Für Ihre Branche sind vor allem drei Bereiche relevant: Rezyklatanteile, Refill-Systeme und die erweiterte Kennzeichnungspflicht.

Rezyklatanteil-Pflicht bei Kunststoffverpackungen

Reinigungsmittelflaschen, Weichspülerkanister und Waschmittel-Dosierbecher bestehen überwiegend aus Kunststoff. Die PPWR schreibt gestaffelte Mindestrezyklatanteile vor: Ab 2030 müssen Kontaktverpackungen für nicht-sensible Anwendungen – also zum Beispiel Reinigungsmittelflaschen – einen Rezyklatanteil von mindestens 30 % aufweisen. Für Verpackungen ohne Lebensmittelkontakt, wie Haushaltsreiniger-Sprühflaschen oder Waschmittelkartuschen, steigen diese Quoten bis 2040 auf bis zu 65 %. Prüfen Sie jetzt gemeinsam mit Ihren Verpackungslieferanten, welche Kunststofftypen (HDPE, PET, PP) in Ihrem Sortiment bereits zertifizierte Recyclinganteile enthalten und fordern Sie entsprechende Nachweise ein.

Waschpulver-Boxen und Kartonverpackungen

Pappkartons für Waschpulver oder Geschirrspültabs gelten als Faserverpackungen. Auch hier fordert die PPWR, dass Verpackungen zu mindestens 85 % aus einem einzigen Material bestehen oder die Trennung verschiedener Materialien ohne Werkzeug möglich sein muss. Verbundverpackungen mit Kunststoffinnenbeutel im Karton müssen so gestaltet sein, dass Verbraucher beide Komponenten einfach trennen und korrekt entsorgen können. Kennzeichnen Sie Trennanweisungen gut sichtbar auf der Verpackung.

Refill-Systeme als strategische Chance

Die PPWR gibt Mehrweg- und Refill-Systemen einen klaren regulatorischen Rückenwind. Ab 2030 müssen bestimmte Kategorien von Reinigungsprodukten in Mehrweggebinden oder mit Nachfülloption angeboten werden, sofern die Produktkategorie in den Anhängen der Verordnung gelistet ist. Nutzen Sie diesen Trend aktiv: Konzentrierte Nachfüllbeutel aus dünner Folie verbrauchen bis zu 75 % weniger Kunststoff als Einwegflaschen und sprechen gleichzeitig das wachsende Nachhaltigkeitsbewusstsein Ihrer Kunden an. Prüfen Sie, ob Ihr Handelssortiment bereits Refill-Produkte enthält, und kommunizieren Sie dies transparent auf der Verpackung.

Haushaltsvakuumbeutel: Häufig übersehen

Vakuumbeutel für Kleidung oder Bettwaren fallen ebenfalls unter die PPWR, da sie als Verkaufsverpackungen klassifiziert sind. Die verwendeten Mehrschichtfolien müssen ab 2030 auf Recyclingfähigkeit überprüft und – soweit technisch möglich – durch recyclingfähige Monofolien ersetzt werden. Lassen Sie die aktuellen Folienspezifikationen Ihrer Lieferanten auf PPWR-Konformität prüfen.

Kennzeichnungspflichten ab 12.08.2026

Ab dem Stichtag sind alle neuen Verpackungen mit dem harmonisierten QR-Code-Label zu versehen, das auf Recyclinginformationen verweist. Bestehende Lagerbestände dürfen noch bis zur Erschöpfung verkauft werden, sofern die Verpackung vor dem Stichtag produziert wurde. Planen Sie Ihre Etikettierungsprozesse und Druckdaten rechtzeitig um.

Handlungsempfehlung

Erstellen Sie bis spätestens Ende 2025 eine vollständige Bestandsaufnahme aller Ihrer Verpackungen nach Materialart, Gewicht und Funktion. Nutzen Sie diese Liste als Grundlage für Gespräche mit Lieferanten und für die Bewertung von Rezyklatquoten. Für eine rechtssichere Einschätzung Ihrer spezifischen Pflichten empfiehlt sich eine Beratung bei Ihrer zuständigen IHK oder einem auf Verpackungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Gilt die Rezyklatanteil-Pflicht auch für meine Reinigungsmittelflaschen aus HDPE?
Ja. Kunststoffverpackungen ohne direkten Lebensmittelkontakt – dazu zählen HDPE-Flaschen für Allzweckreiniger oder Spülmittel – müssen ab 2030 einen Rezyklatanteil von mindestens 30 % aufweisen. Bis 2040 steigt diese Quote in bestimmten Kategorien auf bis zu 65 %. Fragen Sie Ihren Flaschenhersteller jetzt nach zertifizierten Post-Consumer-Rezyklat-Anteilen (PCR) und lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen. Für eine verbindliche Einschätzung, welche Quote für Ihre konkrete Verpackung gilt, wenden Sie sich an Ihre IHK.
Müssen wir für unsere Waschpulver-Kartons mit Kunststoffinliner etwas ändern?
Wahrscheinlich ja. Die PPWR schreibt vor, dass Verpackungen aus mehreren Materialien entweder zu mindestens 85 % aus einem Hauptmaterial bestehen oder ohne Werkzeug trennbar sein müssen. Ein Pappkarton mit eingeklebtem Kunststoffbeutel erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht, wenn die Materialien nicht leicht zu trennen sind. Prüfen Sie mit Ihrem Verpackungslieferanten, ob ein loseingelegter Innenbeutel oder eine alternative einstoffliche Lösung technisch umsetzbar ist. Ihre IHK kann Ihnen bei der Einordnung konkreter Verpackungsdesigns helfen.
Ab wann müssen wir Refill-Optionen anbieten?
Die PPWR legt fest, dass bestimmte Produktkategorien ab 2030 Mehrweg- oder Nachfülloptionen bereitstellen müssen, sofern sie in den relevanten Anhängen der Verordnung gelistet sind. Für Haushaltsreiniger ist dies wahrscheinlich der Fall. Konkrete Quoten und Übergangszeiträume werden durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission weiter präzisiert. Schon jetzt lohnt es sich, Konzentrat-Nachfüllbeutel als Ergänzung zum Kernsortiment zu evaluieren, da diese bereits heute eine starke Verbraucherakzeptanz haben.
Was gilt für Haushaltsvakuumbeutel aus Mehrschichtfolie?
Haushaltsvakuumbeutel sind Verkaufsverpackungen und fallen vollständig unter die PPWR. Mehrschichtfolien, die nicht recyclingfähig sind, müssen schrittweise durch recyclingfähige Alternativen ersetzt werden. Ab 2030 wird Recyclingfähigkeit als Mindeststandard für alle Verpackungen gefordert. Beauftragen Sie Ihren Folienlieferanten mit einer Materialdatenanalyse und prüfen Sie, ob zertifizierte Mono-PE- oder Mono-PP-Folien für Ihre Anwendung geeignet sind. Bei rechtlichen Fragen zu Übergangszeiträumen und Ausnahmen ist die zuständige IHK die erste Anlaufstelle.

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