Branchenguide · PPWR

PPWR für Landwirtschaft & Agrarbetriebe: Verpackungspflichten ab 12.08.2026

Mit der Verordnung (EU) 2025/40 – der sogenannten Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – treten ab dem 12. August 2026 neue, verbindliche Anforderungen an Verpackungen und deren Kennzeichnung in Kraft, die auch Landwirtschafts- und Agrarbetriebe direkt betreffen. Ob Düngemittelverpackungen, Pestizid-Kanister oder Saatgutbeutel: Als Inverkehrbringer oder Verwender bestimmter Verpackungsformen müssen Sie jetzt handeln. Dieser Fachartikel zeigt Ihnen, worauf es in der Praxis ankommt.

Was die PPWR für Agrarbetriebe konkret bedeutet

Die PPWR verpflichtet alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette – auch landwirtschaftliche Betriebe, sofern sie Verpackungen in den Verkehr bringen oder als Erstinverkehrbringer auftreten. Im Agrarbereich sind vor allem vier Verpackungsgruppen relevant:

1. Düngemittelverpackungen

Säcke und Bigbags für Mineraldünger, Substratmischungen oder organische Dünger unterliegen ab dem 12.08.2026 den neuen Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 PPWR. Auf der Verpackung muss ein QR-Code oder ein vergleichbares digitales Element angebracht werden, das Informationen zur Recyclingfähigkeit und Materialtrennung bereitstellt. Hersteller und Importeure, die Dünger in Eigenetikettierung vertreiben, sind unmittelbar betroffen. Praxistipp: Stimmen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Verpackungslieferanten ab, welche Materialien als recyclingfähig eingestuft werden und ob die aktuelle Bedruckung für den QR-Code-Zusatz ausreicht.

2. Pestizid-Kanister und Gefahrgutverpackungen

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Kombination aus PPWR und der Gefahrgutverordnung (ADR/GGVSEB). Pestizidgebinde sind häufig als UN-zertifizierte Gefahrgutverpackungen ausgeführt. Die PPWR greift hier zusätzlich: Sie fordert, dass auch diese Verpackungen die Rezyklierbarkeits-Mindestanforderungen erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind. Da Mehrwegverpflichtungen für Gefahrgutgebinde aus Sicherheitsgründen in der Regel ausgeschlossen sind, konzentriert sich der Handlungsbedarf auf die Kennzeichnung und die Registrierung im EU-weiten Verpackungsregister (soweit Sie als Inverkehrbringer auftreten). Praxistipp: Prüfen Sie, ob Ihre Lieferanten die neuen Label-Anforderungen bereits umsetzen, und fordern Sie schriftliche Konformitätsbestätigungen an.

3. Saatgutbeutel

Saatgutbeutel fallen – abhängig von Größe und Material – unter die Einwegverpackungsregeln der PPWR. Folienbeutel aus nicht recyceltem Kunststoff werden mittelfristig mit Rezyklatquoten belegt. Für Saatguthändler und Vermehrungsbetriebe, die Eigenabpackungen vornehmen, gilt: Ab dem 12.08.2026 sind die Kennzeichnungsregeln einzuhalten. Praxistipp: Stellen Sie auf Papier- oder zertifizierte Kompostierkunststoff-Beutel um, sofern das Saatgut dies zulässt – so erfüllen Sie nicht nur die PPWR, sondern profitieren auch von günstigeren Recyclingklassifizierungen.

4. Silagefolie

Silagefolien sind ein Sonderfall: Als landwirtschaftliche Stretchfolien werden sie vielfach als Industrieverpackungen eingestuft. Die PPWR sieht für bestimmte Agrarfolien Übergangsregelungen und mögliche Ausnahmen vor, sofern nationale Rücknahme- und Verwertungssysteme (z. B. der AgriRec-Verband in Deutschland) nachweislich funktionieren. Praxistipp: Registrieren Sie Ihren Betrieb bei einem anerkannten Rücknahmesystem und dokumentieren Sie die Rückgabemengen – das ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme etwaiger Ausnahmetatbestände.

Allgemeine Pflichten im Überblick

  • Kennzeichnung aller Verpackungen mit Recyclinginformationen (QR-Code oder Piktogramm) ab 12.08.2026
  • Mindestrezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen nach festgelegtem Zeitplan
  • Registrierungspflicht im nationalen Verpackungsregister (LUCID), sofern noch nicht erfolgt
  • Dokumentationspflicht für Verpackungsmengen und Entsorgungswege
Für rechtssichere Auskunft zu Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK). Die IHK bietet kostenlose Erstberatungen zu PPWR-Pflichten an und kann einschätzen, ob Ihr Betrieb als Hersteller, Importeur oder Verwender einzustufen ist.

Häufige Fragen

Gilt die PPWR auch für kleine landwirtschaftliche Betriebe, die nur für den Eigenbedarf einkaufen?
Reine Endverbraucher, die Verpackungen ausschließlich für den betriebsinternen Eigenverbrauch beziehen, treffen in der Regel keine Inverkehrbringer-Pflichten nach PPWR. Sobald Sie jedoch Waren in Verpackungen weiterverkaufen oder als Lohnabpacker tätig sind, werden Sie zum Wirtschaftsakteur und unterliegen den einschlägigen Pflichten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Prüfung durch die IHK.
Müssen Pestizid-Kanister, die bereits eine UN-Zulassung haben, zusätzlich nach PPWR gekennzeichnet werden?
Ja. Die UN-Gefahrgutklassifizierung und die PPWR-Kennzeichnung sind zwei unabhängige Anforderungen, die beide erfüllt sein müssen. Die PPWR-Kennzeichnung (Recyclingfähigkeit, Materialart) tritt ergänzend zur Gefahrgutkennzeichnung hinzu. Hersteller von Pflanzenschutzmittelgebinden sind verpflichtet, ihre Etiketten entsprechend anzupassen. Prüfen Sie dies bei Ihrer nächsten Etikettierung.
Ist Silagefolie von der PPWR ausgenommen?
Eine vollständige Ausnahme besteht nicht, jedoch sieht die PPWR für Agrarfolien erleichterte Bedingungen vor, wenn ein nachgewiesenes Rücknahmesystem existiert. In Deutschland funktioniert dies über anerkannte Branchenrücknahmen. Betriebe, die ihre Silagefolien nachweislich über ein solches System zurückgeben und dies dokumentieren, können von vereinfachten Pflichten profitieren. Die genauen Schwellenwerte und Bedingungen sollten Sie über die IHK oder den zuständigen Branchenverband abklären.
Was passiert, wenn mein Verpackungslieferant die PPWR-Kennzeichnung noch nicht umsetzt?
Als Inverkehrbringer tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen – unabhängig davon, ob Ihr Lieferant tätig wird. Fordern Sie von Ihren Lieferanten schriftliche Konformitätserklärungen und setzen Sie in neuen Verträgen vertragliche Fristen für die PPWR-konforme Umstellung. Kommen Lieferanten dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie gegebenenfalls den Lieferanten wechseln oder die Kennzeichnung selbst nachrüsten.

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