Was genau muss jetzt auf der Verpackung stehen oder erkennbar sein?
Ab dem 12. August 2026 schreibt die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) folgende Kennzeichnungselemente auf Verpackungen vor, die erstmals im EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden:
1. Materialcode und Kunststoff-Identifikation Kunststoffverpackungen müssen den harmonisierten Materialcode nach Anhang VI der PPWR tragen – in der Regel als numerisches Kürzel kombiniert mit dem Harzkennzeichen (z. B. PET, HDPE, PP). Das Kürzel muss auch auf mehrschichtigen Verbundverpackungen für jede relevante Materialschicht angegeben werden.
2. Recyclingfähigkeit und Sammelfraktion Die Verpackung muss angeben, ob sie recyclingfähig ist (Klasse A–D nach dem harmonisierten Bewertungsrahmen) und welcher Sammelfraktion sie zuzuordnen ist. Diese Angabe muss für Endverbraucher verständlich und mit dem nationalen Sammelsystem kompatibel formuliert sein.
3. Rezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen Enthält die Verpackung recycelten Kunststoff, ist der prozentuale Rezyklatanteil anzugeben. Ab 2030 gelten verbindliche Mindestquoten; die Kennzeichnung schafft ab 2026 die Transparenz-Grundlage für spätere Compliance-Nachweise.
4. QR-Code / Digitaler Träger (GS1 Digital Link) Für Verpackungskategorien, die unter Anhang VII fallen (u. a. Kunststoff-Konsumgüterverpackungen ab bestimmten Schwellenwerten), ist ein maschinenlesbarer Datenträger Pflicht – in der Praxis ein GS1-Digital-Link-QR-Code. Dieser verweist auf eine digitale Produktseite mit vollständigen Nachhaltigkeits- und Materialinformationen.
Die Kennzeichnung kann direkt aufgedruckt, als Etikett aufgebracht oder über den QR-Code digital bereitgestellt werden – sofern die jeweiligen Mindestgrößen eingehalten werden.
Für eine rechtsverbindliche Einschätzung, welche Pflichten konkret auf Ihr Sortiment zutreffen, wenden Sie sich an die zuständige IHK oder einen auf Verpackungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
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