PPWR-Frage

Was genau muss jetzt auf der Verpackung stehen oder erkennbar sein?

Seit dem 12. August 2026 schreibt Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) vier Angaben auf Verpackungen vor, die erstmals im EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden:

1. Name der Firma oder die Marke — vollständiger Firmenname oder Handelsmarke des Erzeugers, des Importeurs oder dessen Bevollmächtigten.

2. Postalische Anschrift — vollständige Kontaktanschrift der verantwortlichen Partei.

3. Individuelle Verpackungs-ID — ein eindeutiger Identifikator, z. B. eine GTIN/EAN-Nummer. Das Format wird durch delegierte Rechtsakte der Kommission präzisiert.

4. Elektronischer Kontaktweg — Website-URL oder E-Mail-Adresse; eine Telefonnummer allein reicht nicht.

Diese vier Angaben lassen sich statisch aufdrucken oder auf einem Etikett anbringen — eine digitale Infrastruktur ist dafür nicht erforderlich.

Was noch nicht gilt: Harmonisierte Materialcodes, Recyclingfähigkeitskennzeichnung, Rezyklatanteil-Angabe und ein verpflichtender QR-Code sind noch nicht in Kraft. Sie hängen von delegierten Rechtsakten der EU-Kommission ab, die noch ausstehen: - Harmonisierte Sortier-Piktogramme (Art. 12): voraussichtlich ab 12.08.2028 - Materialkennzeichnung, QR-Code-Pflicht: frühestens ab 2028, abhängig von delegierten Rechtsakten

Für eine rechtsverbindliche Einschätzung, welche Pflichten konkret auf Ihr Sortiment zutreffen, wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK oder einen auf Verpackungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

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Stand: 25.08.2026 · geprüft von Erik Eggerth

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