Ist ein QR-Code auf der Verpackung ab 2026 wirklich Pflicht?
Ja – für bestimmte Verpackungstypen ist der maschinenlesbare Code ab dem 12. August 2026 verpflichtend. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) schreibt vor, dass auf jeder Verpackung ein Datenträger angebracht sein muss, der einen Zugang zum Digitalen Produktpass (DPP) ermöglicht. Als Standardformat ist der GS1 Digital Link vorgesehen, der in der Regel als QR-Code auf der Verpackung erscheint.
Was muss im Digitalen Produktpass enthalten sein? Die Verordnung nennt konkret: Materialzusammensetzung und Recyclingfähigkeit, Angaben zum Rezyklatanteil, Informationen zur korrekten Entsorgung sowie Hersteller- und Produktidentifikationsdaten. Der Detailgrad der Pflichtinhalte wird durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission weiter spezifiziert, die bis Mitte 2026 erwartet werden.
Die Pflicht gilt nicht pauschal für jede Verpackung: Kleinverpackungen mit einer Hauptfläche unter 10 cm² und bestimmte Primärverpackungen für Lebensmittel unterliegen abweichenden Regelungen. Für Transport- und Umverpackungen gelten teilweise erleichterte Anforderungen.
Wichtig: Der 12.08.2026 ist das Datum des Inkrafttretens der Grundverordnung. Für einzelne Verpackungskategorien können abweichende Übergangsfristen gelten, sobald die delegierten Rechtsakte verabschiedet sind. Produkte, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen die Bestände aufbrauchen.
Für eine verbindliche Einschätzung, ob Ihre spezifischen Verpackungen unter die QR-Code-Pflicht fallen, wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK.
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