Gilt die PPWR auch für Transportverpackungen, Paletten und Versandkartons?
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) unterscheidet klar zwischen drei Verpackungskategorien — und diese Unterscheidung ist entscheidend für Ihren Compliance-Aufwand.
Verkaufsverpackungen (Primärverpackungen, die den Endverbraucher direkt erreichen) unterliegen dem vollen Pflichtenprogramm: Materialkennzeichnung, Recyclingfähigkeitsangabe, Rezyklatanteil bei Kunststoff und digitales Produktkennzeichen (QR-Code/GS1 Digital Link) — alles ab dem Stichtag 12. August 2026.
Umverpackungen (Sekundärverpackungen wie Kartonagen um Einzelprodukte) fallen ebenfalls unter die PPWR, wenn sie dem Endverbraucher zusammen mit dem Produkt übergeben werden. Auch hier gelten Kennzeichnungs- und Minimierungspflichten.
Transportverpackungen (Tertiärverpackungen wie Paletten, Stretchfolie, Großkartons, die ausschließlich dem Transport zwischen Unternehmen dienen) sind von den Kennzeichnungspflichten nach Artikel 11 grundsätzlich ausgenommen — sofern sie den Endverbraucher nie erreichen. Das betrifft klassische B2B-Logistikverpackungen.
Kritischer Sonderfall Versandkarton: Ein Versandkarton, den Ihr Endkunde geöffnet aus dem Paket nimmt, gilt als Verkaufsverpackung — nicht als Transportverpackung. Das gilt insbesondere für Eigenmarken-Kartons im D2C-Versand. Hier greifen die vollen Anforderungen der PPWR inklusive digitaler Kennzeichnungspflicht.
Reiner B2B-Transport (Palette Ware → Händler, keine Weitergabe an Endverbraucher) bleibt von Artikel-11-Pflichten ausgenommen, unterliegt aber weiterhin den Minimierungs- und Recyclingfähigkeitsvorgaben der Verordnung.
Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Verpackungsstruktur wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK — die Erstberatung ist kostenlos.
Vertiefende Artikel
Wer ist von der PPWR betroffen?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) trat am 12. August 2026 in Kraft und betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen — unabhängig von Größe oder Branche. Entscheidend ist nicht, wer die Verpackung herstellt, sondern wer sie erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Wenn Sie Produkte verpackt verkaufen oder verpackte Waren importieren, sind Sie höchstwahrscheinlich betroffen.
Kennzeichnungspflicht: Was muss auf die Verpackung?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit dem 12. August 2026. Seit diesem Stichtag sind vier Angaben auf Verpackungen verpflichtend. Weitergehende Anforderungen — harmonisierte Sortier-Piktogramme, Materialkennzeichnung, Rezyklatanteil-Deklaration und QR-Code — folgen erst mit Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission, die noch nicht vorliegen. Dieser Artikel erklärt klar, was heute Pflicht ist und was nicht.
Fristen & Übergangsregeln zur PPWR: Was gilt ab wann?
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 – kurz PPWR – trat am 12. August 2026 in Kraft, ohne generelle Übergangsfrist für die Kernpflichten. Wer als Hersteller, Importeur oder Inverkehrbringer in der EU tätig ist, muss die neuen Anforderungen an Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklateinsatz ab diesem Datum erfüllen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Stichtage und Pflichten.
Stand: 11.08.2026 · geprüft von Erik Eggerth
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