PPWR-Frage

Gilt die PPWR auch für Transportverpackungen, Paletten und Versandkartons?

Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) unterscheidet klar zwischen drei Verpackungskategorien — und diese Unterscheidung ist entscheidend für Ihren Compliance-Aufwand.

Verkaufsverpackungen (Primärverpackungen, die den Endverbraucher direkt erreichen) unterliegen dem vollen Pflichtenprogramm: Materialkennzeichnung, Recyclingfähigkeitsangabe, Rezyklatanteil bei Kunststoff und digitales Produktkennzeichen (QR-Code/GS1 Digital Link) — alles ab dem Stichtag 12. August 2026.

Umverpackungen (Sekundärverpackungen wie Kartonagen um Einzelprodukte) fallen ebenfalls unter die PPWR, wenn sie dem Endverbraucher zusammen mit dem Produkt übergeben werden. Auch hier gelten Kennzeichnungs- und Minimierungspflichten.

Transportverpackungen (Tertiärverpackungen wie Paletten, Stretchfolie, Großkartons, die ausschließlich dem Transport zwischen Unternehmen dienen) sind von den Kennzeichnungspflichten nach Artikel 11 grundsätzlich ausgenommen — sofern sie den Endverbraucher nie erreichen. Das betrifft klassische B2B-Logistikverpackungen.

Kritischer Sonderfall Versandkarton: Ein Versandkarton, den Ihr Endkunde geöffnet aus dem Paket nimmt, gilt als Verkaufsverpackung — nicht als Transportverpackung. Das gilt insbesondere für Eigenmarken-Kartons im D2C-Versand. Hier greifen die vollen Anforderungen der PPWR inklusive digitaler Kennzeichnungspflicht.

Reiner B2B-Transport (Palette Ware → Händler, keine Weitergabe an Endverbraucher) bleibt von Artikel-11-Pflichten ausgenommen, unterliegt aber weiterhin den Minimierungs- und Recyclingfähigkeitsvorgaben der Verordnung.

Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Verpackungsstruktur wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK — die Erstberatung ist kostenlos.

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