PPWR-Frage

Was passiert wenn ich die PPWR nicht einhalte? Welche Strafen drohen?

Ab dem 12. August 2026 ist die Verordnung (EU) 2025/40 verbindlich anwendbar. Verstöße gegen die PPWR-Kennzeichnungspflichten werden von nationalen Marktüberwachungsbehörden verfolgt – in Deutschland sind dies die Landesbehörden, koordiniert über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Welche Sanktionen drohen konkret?

Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber orientiert sich dabei an einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 EUR pro Verstoß. Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können höher ausfallen, sofern die nationale Umsetzungsgesetzgebung dies vorsieht.

Neben Geldbußen drohen: - Vertriebsverbote: Produkte ohne konforme PPWR-Kennzeichnung (QR-Code mit Recyclinghinweisen, Rezyklatanteil-Angabe, Materialcode) dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. - Rückruf und Marktrücknahme: Behörden können bereits im Handel befindliche Produkte zurückrufen lassen. - Reputationsschäden: Verstöße werden im EU-weiten RAPEX/Safety-Gate-System veröffentlicht.

Wer kontrolliert?

Marktüberwachungsbehörden prüfen Stichproben – sowohl bei Herstellern als auch im Handel. Verpackungen ohne maschinenlesbare GS1-Digital-Link-QR-Codes oder fehlende Recyclingfähigkeitsangaben gelten als Verstoß.

Hinweis: Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihrer konkreten Produkte und Verpackungen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK oder einen auf Verpackungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

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