Wie prüfe ich, ob meine Verpackung nach PPWR als recyclingfähig gilt?
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) stuft Verpackungen ab dem 12.08.2026 in vier Recyclingfähigkeitsklassen ein: A (sehr gut recyclingfähig), B (recyclingfähig), C (mit Einschränkungen recyclingfähig) und D (nicht recyclingfähig). Klasse D ist für neue Verpackungen grundsätzlich verboten; für die Klassen A und B bestehen Kennzeichnungspflichten und künftige Abgabenvorteile.
Die Einstufung erfolgt über anerkannte Konformitätsbewertungsstellen. Führend sind:
- RecyClass (Kunststoffverpackungen, europaweites System): Ihr Lieferant oder Sie als Inverkehrbringer beantragen eine RecyClass-Bewertung, die auf den Sortier- und Recyclinginfrastrukturen der jeweiligen Länder basiert. - CEPI (Papier- und Kartonverpackungen): Zertifizierungsverfahren für faserbasierte Verpackungen. - Nationale Systeme: Bestehende Systeme wie das deutsche Mindeststandard-Verfahren der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) können unter PPWR als gleichwertig anerkannt werden, solange die EU-Kommission keine einheitlichen Kriterien per Durchführungsrechtsakt verabschiedet hat.
Was Ihr Lieferant nachweisen muss: eine gültige Konformitätsbescheinigung einer akkreditierten Stelle, die Materialzusammensetzung (inkl. Additive, Farben, Beschichtungen) sowie Angaben zu Verschlüssen und Etiketten – denn diese gehen vollständig in die Bewertung ein.
Handeln Sie als Eigenimporteur oder First Importer: Liegt kein Lieferantennachweis vor, tragen Sie die Nachweispflicht selbst. Eine technische Dokumentation nach Anhang VII PPWR ist in diesem Fall Pflicht.
Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Verpackungstyps wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK oder einen spezialisierten Verpackungsrechtsberater.
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Kennzeichnungspflicht: Was muss auf die Verpackung?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) tritt am 12. August 2026 in Kraft und bringt konkrete Kennzeichnungspflichten für nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Wer Produkte verpackt, importiert oder vertreibt, muss ab diesem Stichtag sicherstellen, dass die Verpackung gesetzlich vorgeschriebene Angaben trägt. Dieser Artikel erklärt, welche Informationen die PPWR verlangt und was das für Ihre Verpackungsgestaltung bedeutet.
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Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 – kurz PPWR – tritt am 12. August 2026 in Kraft, ohne generelle Übergangsfrist für die Kernpflichten. Wer als Hersteller, Importeur oder Inverkehrbringer in der EU tätig ist, muss die neuen Anforderungen an Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklateinsatz ab diesem Datum erfüllen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Stichtage und Pflichten.
Wer ist von der PPWR betroffen?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) tritt am 12. August 2026 in Kraft und betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen — unabhängig von Größe oder Branche. Entscheidend ist nicht, wer die Verpackung herstellt, sondern wer sie erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Wenn Sie Produkte verpackt verkaufen oder verpackte Waren importieren, sind Sie höchstwahrscheinlich betroffen.
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